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Begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:
- Hausmeisterdienste (z.B. Schneeräumen),
Gartenpflegearbeiten durch einen selbständigen Gärtner, Hilfe beim Einkaufen,
Reinigung der Wohnung, Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.
- Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der
Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren
von innen und kleinere Schönheitsreparaturen durch ein Unternehmen.
Nicht begünstigt sind dagegen:
- Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage,
Schornsteinfegerarbeiten, Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch
Elektrogeräte), Reparaturen im Sanitärbereich,
- Ersatz des alten Teppich- oder Parkettbodens,
Renovierung des Bades, Verputzarbeiten, Austausch von Fenstern,
Dachreparatur/-erneuerung, Malerarbeiten an der Fassade.
- Material, das für die begünstigten Leistungen in
Rechnung gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20
v.H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600,00 EUR pro
Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt
und die Zahlungen an Dienstleister (z.B. durch Beleg des
Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die
Voraussetzungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis
ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht
schon die Steuerermäßigung für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum
Tragen kommt.
Die Steuerermäßigung wirkt sich für Sie nur aus, wenn eine
Steuerbelastung vorhanden ist. Sie führt nicht zu einer Steuererstattung,
sondern vermindert lediglich eine Steuerbelastung.
Eine Beratung durch einen
Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert. |
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